Nach § 30 SGB VIII soll ein Erziehungsbeistand das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen.
Unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie soll die Verselbständigung des Kindes bzw. Jugendlichen gefördert werden.